Honorar

Was kostet ein Steuerberater?

Sie haben Ihre Einkommensteuererklärung bisher immer selber erstellt oder Sie haben noch nie eine Einkommensteuererklärung abgegeben? Und Sie fragen sich, wieviel Sie ein Steuerberater kosten würde? Diese Frage steht für Sie als Mandant/in (neben der kompetenten und professionellen Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung) natürlich zurecht im Fokus. Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen den Kostenaspekt etwas näher bringen.

Bitte beachten Sie, dass eine qualifizierte Beratung Ihren Preis hat und auch ein  Erstberatungsgespräch nicht umsonst angeboten werden kann.

Honorar – allgemeine Informationen

Die Gebühren, die ein Steuerberater für seine Leistungen berechnen kann, sind in der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gesetzlich geregelt. Nachdem der Bundesrat am 23.11.2012 der Modifizierung der Steuerberatergebührenverordnung zugestimmt hat, ist seit dem 20.12.2012 zudem die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft getreten. Welche Verordnung anzuwenden ist, ergibt sich z.B. aus dem Zeitpunkt des Zustandekommens eines Mandatsverhältnisses bzw. der Erteilung eine Auftrages.

Die Gebühr bzw. die Vergütung die durch den Steuerberater abgerechnet werden kann, ergibt sich in den meisten Fällen aus dem Gegenstandswert, wird als Pauschale vereinbart oder bemisst sich nach der Arbeitszeit.

Gegenstandswert

Wenn sich die Arbeit eines Steuerberaters durch einen bestimmten aus der Tätigkeit abgeleiteten Wert quantifizieren lässt, so sieht die Steuerberatergebührenverordnung bzw. die Steuerberatervergütungsverordnung die Heranziehung diese Wertes als Gegenstandswert vor. Jedem Gegenstandswert wird durch die Verordnung eine bestimmte volle Gebühr als Bemessungsgrundlage zugeordnet. Auf die volle Gebühr wird dann ein Gebührensatz angewandt, welcher durch den Gebührenrahmen vorgegeben wird.

So ergibt sich z.B. der Gegestandswert bei einem Einspruch aus dem strittigen Steuerbetrag. Beträgt die durch einen Einspruch avisierte Erstattung € 1.200,00, so beträgt der Gegenstandswert ebenfalls € 1.200,00. Dem Gegenstanswert von bis zu € 1.200,00 wird eine volle Gebühr in Höhe von € 89,00 (netto) zugeordnet. Der auf die Gebühr anzuwendende Gebührenrahmen reicht von 2/10 bis 10/10. So beträgt die Mindestgebühr € 17,80 (netto) (89,00*2/10) für einen Einspruch mit einem Gegestandswert bis zu € 1.200,00.

Zu beachten ist, dass für bestimmte Sachverhalte ein Mindestgegenstandswert vorgesehen ist. So beträgt z.B. der Mindestgegenstandswert für die Erstellung einer Umsatzsteuererklärung nach der Steuerberatervergütungsverordnung €  8.000,00.

Pauschalhonorar

Ein Pauschalhonorar darf nur für bestimmte Tätigkeiten vereinbart werden. So z.B. für die Erstellung von jährlich anzufertigenden Steuererklärungen (z.B. für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung).

Zeithonorar

Sieht die entsprechende Verordnung einen bestimmten Stundensatz vor, so ergibt sich die Gebühr aus der Multiplikation der Arbeitszeit mit dem entsprechenden Stundensatz.

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