Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Sie sind Freiberufler oder Gewerbetreibender und nicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, so erstellen wir gerne für Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG zur Ermittlung Ihres steuerlichen Gewinns.
Im Unterschied zu einer periodengerechten Gewinnermittlung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) liegt der Einnahmen-Überschuss-Rechnung das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG) als Hauptunterscheidungsmerkmal zu Grunde. Mit der Folge, dass der Gewinn im weitesten Sinne aus den im Geschäftsjahr geflossenen Zahlungen abgeleitet wird.
Die Vergütung für die Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnuzng richtet sich nach der Steuerberatergebührenverordnung.
Sofern wir Ihr Interesse geweckt haben, kontaktieren Sie uns gerne.