Gleichgeschlechtliche Ehe (Eingetragene Lebenspartnerschaft)

Wichtig!

Es besteht für eingetragene Lebenspartner und gleichgeschlechtliche Ehen die Möglichkeit bis ins Jahr 2001 rückwirkend Zusammenveranlagungen zu beantragen.


Inhalt

Steuer generell

In den letzten Jahren hat sich für gleichgeschlechtliche Paare nicht nur steuerlich eine positive und wünschenswerte Entwicklung eingestellt. So wurde im Jahr 2013 die steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit dem Institut der Ehe eingeführt und seit dem Jahr 2017 existiert für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit eine gleichgeschlechtliche Ehe einzugehen, welche sich nicht von dem Institut der Ehe für heterosexuelle Paare unterscheidet.

Steuerklassenwahl: Die richtige Steuerklasse

Seit für gleichgeschlechtliche Paare (welche entweder eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine gleichgeschlechtliche Ehe eingegangen sind) die Möglichkeit einer steuerlichen Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting) besteht, stellt sich auch für diese Paare die Frage nach der richtigen Steuerklassenwahl.

In der Regel bietet es sich an, dass der besser- oder alleinverdienende Partner die Steuerklasse 3 wählt und der andere Partner in die Steuerklasse 5 eingruppiert wird. In der Steuerklasse 3 erhöht sich der Nettolohn und in Steuerklasse 5 wird der Nettolohn geringer ausfallen.

Verdienen beide Partner in etwa gleichviel, so bietet sich die Steuerklassenkombination 4/4 (Die Steuerklasse 4 entspricht in etwa der Steuerklasse 1).

Zu beachten ist, dass die Wahl der Steuerklasse z.B. auf auch auf Lohnersatzleistungen Einfluss haben kann. So erhält ein Partner mit der Steuerklasse 5 in Abhängigkeit von seinem Gehalt z.B. weniger Arbeitslosengeld I, weil das ALG I an den Nettoverdienst anknüpft. Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Frage nach der Steuerklasse nicht pauschal beantwortet werden kann und jeder Fall für sich zu betrachten ist um die beste Steuerklassenkombination zu finden. Die falsche Wahl der Steuerklasse verursacht jedoch keine endgültigen steuerlichen Nachteile, wenn für das entsprechende Jahr eine Steuererklärung abgegeben wird.

Gemeinsame Veranlagung

Seit die gemeinsame Veranlagung (Zusammenveranlagung/Ehegattensplitting) auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich ist, kommen diese Paare auch in den Genuss der bisher nur für Ehen geltenden steuerlichen Vorteile. Im besten Fall können sich durch die Zusammenveranlagung steuerliche Vorteile von mehreren tausend Euro im Jahr ergeben. Der positive Effekt des Ehegattensplittings auf die Steuerlast ergibt sich durch die progressionsglättende Wirkung des Splittingtarifs auf den Steuersatz.

Vereinfacht gesagt, führt die Zusammenveranlagung und die damit einhergehende Anwendung des Splittingtarifs in der Regel zu einem geringeren Steuersatz, welcher in vielen Fällen zu einer geringeren Steuerbelastung führt. Es ist jedoch auch möglich, dass der Splittingtarif nicht zu steuerlichen Vorteilen führt und eine getrennte Veranlagung Sinn ergibt. Auch hinsichtlich der Vorteilhaftigkeit einer Veranlagungsform lässt sich keine pauschale Aussage treffen, weil jeder Sachverhalt Unterschiede aufweist und deshalb separat beurteilt werden muss.

Rückwirkend: Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen

  • Steuerliche Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Ehen/Lebenspartnerschaften mit dem Institut der Ehe seit dem Jahr 2013
  • Steuerbescheide (Steuererklärungen) von eingetragenen Lebenspartnern und gleichgeschlechtlichen Ehepaaren können rückwirkend bis ins Jahr 2001 trotz Bestandskraft geändert werden
  • Die Möglichkeit der rückwirkenden Korrektur birgt erhebliches Potential für Steuererstattungen

Sollten Sie in den Jahren 2001 bis 2012 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, so sollten Sie überprüfen lassen, ob es sich für Sie lohnt Ihre Steuerveranlagungen für diesen Zeitraum korrigieren zu lassen. Gerne bin ich Ihnen hierbei behilflich.

Vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2017 ermöglichte das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) gleichgeschlechtlichen Paaren die Eintragung einer Lebenspartnerschaft, welche ein der Ehe angeglichenes Rechtsinstitut darstellt. Homosexuellen Partnern bot sich somit die Möglichkeit Ihrer Partnerschaft einen rechtlichen Rahmen mit Rechten und Pflichten zu geben. Bis 2013 gab es zwischen der Lebenspartnerschaft und der Ehe insbesondere steuerlich maßgebliche Unterschiede.

So blieb eingetragenen Lebenspartnern vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2012 die Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting oder auch der Splittingtarif) verwehrt. Im Jahr 2013 wurden eingetragene Lebenspartnerschaften der Ehe durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes steuerlich gleichgestellt, so dass seit dem Jahr 2013 auch für eingetragene Lebenspartnerschaften die Möglichkeit der Zusammenveranlagung besteht. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind Ehepaaren somit seit dem Jahr 2013 steuerlich gleichgestellt.

Im Jahr 2017 wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft durch die gleichgeschlechtliche Ehe, welche keine (steuerlichen) Unterschiede zur Ehe von heterosexuellen Paaren aufweist, abgelöst. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann seit der Ablösung dieses Instituts durch die gleichgeschlechtliche Ehe nicht mehr eingegangen werden, wobei bisher begründete Lebenspartnerschaften jedoch bestehen bleiben oder aber auch in eine gleichgeschlechtliche Ehe umgewandelt werden können.

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