Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung

Gesonderte Feststellungserklärung

Gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO ist eine gesonderte Feststellungserklärung abzugeben, wenn eine Einzelperson Einkünfte aus Land- unf Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG) erzielt und das Betriebsstättenfinanzamt nicht mit dem Wohnsitzfinanzamt identisch ist. Das durch das Betriebsstättenfinanzamt festgestellte steuerliche Betriebsergebnis wird dann von Amts wegen bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Wohnsitzfinanzamt berücksichtigt. Die gesonderte Feststellungserklärung ersetzt quasi die Anlage EÜR in der Einkommensteuererklärung.

Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung

Eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung ist abzugeben, wenn die Einkünfte einer Personengesellschaft festgestellt werden müssen (§ 179 Abs. 2 S. 2 AO). Das steuerliche Ergebnis wird zuerst einheitlich für die Gesellschaft festgestellt und dann erfolgt die gesonderte Feststellung für jeden Gesellschafter. Die festgestellten Ergebnisse der Gesellschafter werden bei deren jeweiligen Steuerveranlagungen durch die zuständigen Finanzämter berücksichtigt.

Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung können alle Einkunftsarten sein, sofern Sie durch eine Personengesellschaft erzielt werden. In Ausnahmefällen wird von einer einheitlichen und gesonderten Feststellung abgesehen, z.B. wenn Ehegatten zusammen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG erzielen. In diesem Fall werden die Einkünfte direkt in der Einkommensteuererklärung der Ehegatten deklariert.

Grundlagenbescheid

Der Steuerbescheid der im Zuge der Auswertung der gesonderten Feststellungserklärung bzw. der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung ergeht, ist der Grundlagenbescheid für z.B. die Einkomensteuerveranlagung des Unternehmers oder eines Gesellschafters. Hierbei ist zu beachten, dass ein Einspruch gem. § 351 Abs. 2 AO gegen den Grunlagenbescheid zu richten ist und nicht gegen den Folgebescheid wie z.B. den Einkommensteuerbescheid.

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