Schätzung zu hoch / niedrig

Die Schätzung vom Finanzamt ist zu niedrig bzw. zu hoch

Eckpunkte

  • Die Schätzung weicht in der Regel von den tatsächlichen Verhältnissen ab
  • Auch bei einer zu niedrigen Schätzung muss weiterhin eine Steuererklärung eingereicht werden
  • Bei einer zu hohen Schätzung besteht das Risiko, dass diese unter Umständen nicht mehr korrigiert werden kann, wenn man zu spät reagiert

Die Schätzung des Finanzamtes weicht in den meisten Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, weil das Finanzamt keine Kenntnis von Ihren Einnahmen und Ausgaben hat. So fällt die Schätzung also zu hoch oder zu niedrig aus.

Sich Im Falle einer zu geringen Schätzung sich nicht weiter um die Abgabe der Steuererklärung zu kümmern, kann den Steuerpflichtigen später teuer zu stehen kommen. Denn wenn das Finanzamt später feststellt, dass Schätzungen zu gering ausgefallen sind, so drohen auch nach mehreren Jahren noch Steuernachforderungen und Zuschläge in Form von steuerlichen Nebenleistungen. Im schlimmsten Fall kann sogar die Steuerfahndung mit dem Sachverhalt betraut werden.

Bei einer zu hohen Schätzung durch das Finanzamt sollte man keine Zeit verlieren und unbedingt einen fristgerechten Einspruch einlegen sowie eine Steuererklärung einreichen. Wenn Sie Ihre Steuererklärung im Einspruchsverfahren nachgereicht haben, so wird das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gem. der eingereichten Steuererklärung anpassen. Das Finanzamt wird die Steuer somit neu festsetzen. Wenn Sie es versäumen gegen einen Schätzungsbescheid vorzugehen und ein zu hoch geschätzter Steuerbescheid ist bestandskräftig geworden, so kann gegen eine zu hohe Steuernachzahlung in der Regel nicht mehr vorgegangen werden. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden. Wenn Sie regelmäßig keine Steuererklärungen eingereicht haben, so kann man davon ausgehen, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen jedes Jahr höher schätzt als im Vorjahr.

Fazit: Wenn Sie einen Schätzungsbescheid erhalten haben, so kümmern Sie sich sofort um Ihre steuerlichen Mitwirkungspflichten, egal ob die Schätzung zu hoch oder zu niedrig ausgefallen ist. Sollten Sie bereits für mehrere Jahre Schätzungsbescheide erhalten und nicht darauf reagiert haben, so riskieren Sie neben einer zu hohen Steuerlast auch, dass ggf. die Steuerfahndung auf Sie aufmerksam wird. Dies sollte unbedingt vermieden werden.

Sollten Sie mit dem erhaltenen Schätzungsbescheid und der abzugebenden Steuererklärung überfordert sein, so setzen Sie sich unmittelbar nach Erhalt eines Schätzungsbescheids mit mir in Verbindung. Gerne bin ich Ihnen bei Ihren steuerlichen Angelegenheiten behilflich.

Beispiel:

Sie machen sich z.B. im m Jahr 01 als Promoter selbständig. Am Anfang erledigen Sie alles sehr gründlich und gewissenhaft. Sie melden ein Gewerbe an und lassen sich beim Finanzamt als Selbstständiger registrieren. Als es im Jahr 02 darum geht die Steuererklärung für das Jahr 01 abzugeben, schieben Sie diese Verpflichtung auf die lange Bank.

Sie erhalten eine Aufforderung vom Finanzamt die entsprechenden Steuererklärungen einzureichen. Die Frist verstreicht und Sie kümmern sich nicht weiter. Anfang des Jahres 03 schätzt das Finanzamt Ihre Besteuerungsgrundlagen und Sie erhalten einen Schätzungsbescheid für das Jahr 01, weil Sie keine Steuererklärung eingereicht haben. Sie bezahlen die geforderte Summe und kümmern sich weiterhin nicht um Ihre steuerlichen Mitwirkungspflichten. So vergehen weitere Jahre und Sie erhalten weitere Schätzungsbescheide für die Jahre 02, 03 und 04.

Im Jahr 04 ist die Steuerforderung so hoch, dass Sie diese nicht bezahlen können und Sie hinterfragen den Steuerbescheid. Nach Aufsuchen eines Steuerberaters wird Ihnen klar, dass Sie für die Jahre 01, 02 und 03 zu hohe Steuerzahlungen geleistet haben und Sie nur noch gegen den Steuerbescheid des Jahres 04 vorgehen können, weil nur dieser Bescheid noch nicht bestandskräftig ist und die anderen Bescheide keinen Vorbehalt der Nachprüfung mehr beinhalten.

Trotz Bestandskraft der Bescheide der Jahre 01, 02 und 03 sind Sie dazu verpflichtet für diese Jahre Steuererklärungen einzureichen, damit Sie Ihren steuerlichen Pflichten nachkommen und nachweisen, dass Ihre tatsächlichen Einkünfte geringer sind als die geschätzten. Zu Ihren Gunsten können diese Jahre in der Regel aber nicht mehr geändert werden.

Für das Jahr 04 haben Sie glücklicherweise rechtzeitig reagiert und Sie können für dieses Jahr im Rahmen eines Einspruchsverfahren eine Steuererklärung nachreichen, so dass die Steuernachzahlung auf die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden kann.

Sollten Sie mit dem/den erhaltenen Schätzungsbescheid/en und mit der/den abzugebenden Steuererklärung/en überfordert sein, so setzen Sie sich unmittelbar nach Erhalt eines Schätzungsbescheids mit mir in Verbindung. Gerne bin ich Ihnen bei Ihren steuerlichen Angelegenheiten behilflich.

 

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