Einspruch & Steuererklärung nachreichen

Kann man eine Steuererklärung nach einer Schätzung nachreichen bzw. kann das Finanzamt eine Schätzung rückgängig machen?

Eckpunkte

  • Eine Steuererklärung kann bzw. muss auch nach Erhalt eines Schätzungsbescheides eingereicht werden
  • Eine Schätzung kann ggf. rückgängig gemacht werden
  • Der wichtigste Schritt ist der Einspruch
  • Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann der geschätzte Steuerbescheid noch geändert werden, wenn dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht

Sie haben Ihre Steuererklärung/en nicht fristgerecht eingereicht, das Finanzamt hat Ihre Besteuerungsgrundlagen geschätzt und Sie haben einen Schätzungsbescheid erhalten. Jetzt fragen Sie sich, ob Sie eine Steuererklärung nachreichen können oder sogar nachreichen müssen und ob das Finanzamt die Schätzung rückgängig machen kann. Die Antwort lautet ja.

Sie können bzw. müssen eine Steuererklärung nachreichen und das Finanzamt kann eine Schätzung in Abhängigkeit von bestimmten Voraussetzungen rückgängig machen. Auf Grund der Tatsache, dass die Schätzung Sie nicht von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung/en entbindet, sollten Sie unbedingt sofort nach Erhalt eines Schätzungsbescheids tätig werden, damit der Schätzungsbescheid noch zu Ihren Gunsten geändert werden kann.

Der erste und wichtigste Schritt ist, fristgerecht Einspruch gegen den Schätzungsbescheid einzulegen und die bisher nicht eingereichte Steuererklärung nachzureichen. Sollte ein Schätzungsbescheid, welcher eine zu hohe Steuerforderung ausweist, nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig werden, so müssen Sie zwar weiterhin eine Steuererklärung einreichen, der zu hohe Schätzungsbescheid kann in der Regel dann aber nicht mehr zu Ihren Gunsten geändert werden und Sie schulden die von Ihnen geforderte zu hohe Steuer.

Geschätzte Steuerbescheide ergehen oft unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO, so dass Ihnen in einem solchen Fall auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch Änderungsmöglichkeiten verbleiben.

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