Erbschaftsteuerfreibeträge

Die Erschaftsteuerfreibeträge bzw. Schenkungsteuerfreibeträge sind in § 16 ErbStG geregelt. Für die Höhe des Freibetrages sind immer der Verwanschaftsgrad zum Erblasser bzw. Schenker sowie die in § 15 ErbStG geregelten  Steuerklassen  maßgebend.

So erhalten z.B. gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ErbStG unbeschränkt steuerpflichtige Personen bei folgenden Verwandschaftsverhältnissen zum Erblasser bzw. Schenker folgende Freibeträge:

  • € 500.000,00 (Ehegatten)
  • € 400.000,00 (Kinder und Stiefkinder)
  • € 20.000,00 (Personen ohne Verwandschaftsverhältnis)

Im Falle einer Schenkung werden die Freibeträge gem. § 14 ErbStG nach einem Zeitraum von 10 Jahren erneut gewährt. So können die Freibeträge bei einer gesckickten Vermögensübertragung mehrfach ausgenutzt werden.

Ein besonderer Versorgungsfreibetrag für bestimmte Verwandte ist in § 17 ErbStG geregelt.

Die Aufführung der Freibeträge ist nicht abschließend. Über weitere Freibeträge bei andereren Verwandschaftsgraden informieren wir Sie gerne.

Zur abschließenden Klärung der Höhe ihrers Freibetrages kontaktieren Sie uns bitte. Es ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung und eine eindeutige rechtliche Qualifizierung notwendig.

 

 

 

 

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