Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG ist eine Erleichterung für Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht übersteigen. Unternehmer die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, weisen in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und sind nicht verpflichtet Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Voraussetzungen
Um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können, darf der prognostizierte Gesamtumsatz eines Existenzgründers im ersten Geschäftsjahres nicht über € 17.500,00 liegen sowie in Folge jahr nicht über € 50.000,00. Es wird jeweils auf die vereinnahmten Umsätze abgestellt. Im ersten Jahr der Existenzgrünung muss der prognostizierte Umsatz bei unterjährigen Beginn der Selbständigkeit auf ein Jahr hochgerechnet werden. Beginnt ein Existenzgründer im Juli mit seiner Tätigkeit, so dürfen in diesem Rumpfwirtschaftsjahr nur Umsätze in Höhe von € 8.750,00 prognostiziert werden um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können.
Umsatzgrenze
Die Umsatzgrenze bemisst sich bei einem Existenzgründer nach dem vereinnahmten Entgelt, korrigiert um die in § 19 UStG genannten Umsätze, welche keine Regelumsätze darstellen. Oft wird die Meinung vertreten, dass es sich bei der Umsatzgrenze in Höhe von € 17.500,00 bei Existenzgründern um eine Bruttogrenze handelt, so dass eine fiktive Umsatzsteuer herausgerechnet werden soll und die Nettoumsatzgrenze somit nur bei € 14.705,88 liegt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Diese Nettoumsatzgrenze in Höhe von € 14.705,88 gilt nur für den Fall, wenn ein Unternehmer, der der Regelbesteuererung unterliegt zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung wechseln möchte. Hier ist die Grenze von € 17.500,00 brutto, also inkl. USt maßgeblich.